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Übersicht Aufbewahrungsfristen im Zusammenhang mit der Personalakte

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  • Übersicht Aufbewahrungsfristen im Zusammenhang mit der Personalakte
  • Veröffentlicht am 7. Dezember 2023

    Eine einheitliche Aufbewahrungsfrist für die unterschiedlichen Dokumente, die sich in einer Personalakte befinden, gibt es nicht. Grundsätzlich gilt für Unterlagen aus denen ein arbeitsrechtlicher Anspruch geltend gemacht werden kann, eine Aufbewahrungsfrist von 3 Jahren.

    Maßgeblich ist hier die in §195 BGB festgelegte regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren.

    Was?

    Wie lange ist aufzubewahren?

    Ab wann läuft die Frist?

    Wo ist es geregelt?

    Bewerbungsunterlagen

    Max. 6 Monate, außer es liegt eine Einwilligung des Bewerbers für eine längere Aufbewahrung vor

    Zeitpunkt der Nicht-Einstellung: bei Einstellung werden die Daten Teil der Personalakte

    Art. 15 Abs.4 AGG i.V.m.

    § 61b Abs. 3 ArbGG

    Dokumente bzgl. Unfallversicherung

    Mindestens 5 Jahre

    Aufzeichnungserstellung

    §165 Abs. 4 SGB VII

    Lohnunterlagen (auch z.B. Reise-, Fahrtkostenabrechnung)

    6 Jahre

    Jahreswechsel

    §41 Abs. 1 Satz 9 EstG

    Steuerrelevante Dokumente/Handelsbriefe

    6 Jahre

    Jahreswechsel

    §257 Abs. 1 & Abs. 4 HGB,

    § 147 Abs. 1 & Abs. 4 AO

    Unterlagen zur betrieblichen Altersvorsorge

    30 Jahre

    Nach Ablauf der letzten Lohnzahlung

    §18 BetrAVG

    Arbeitszeitaufzeichnungen

    2 Jahre

    Beginnend ab dem Zeitpunkt der für Aufzeichnungen maßgeblich ist

    §16 ArbZG

    Arbeitszeugnisse

    3 Jahre

    Nach Ausscheiden des Mitarbeiters

    §195 BGB

    Unterlagen zum Mutterschutz

    2 Jahre

    Nach der letzten Eintragung

    §27 Abs. 5 MuSchG

    Quelle: Datenschutz-Praxis Ausgabe April 2023

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